Das Wachstumschancengesetz kommt!

Dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz wurde zugestimmt. Der Bundestag hatte dafür bereits am 21. Februar 2024 grünes Licht gegeben. Das Wachstumschancengesetz bringt wichtige steuerliche Impulse für Investitionen und Innovationen. Nach einem langen Verhandlungsprozess und trotz zwischenzeitlicher Blockade ist es nun endlich soweit!

Die Maßnahmen des Gesetzes tragen entscheidend zur Stärkung des Wachstums bei. Das liegt insbesondere an der Zielgenauigkeit der steuerlichen Investitionsanreize.

Eine besonders positive Nachricht: Die ursprünglich befürchtete hohe Belastung der Kommunen wird vermieden! Von den Steuermindereinnahmen entfallen -1,4 Mrd. Euro auf den Bund, -1,3 Mrd. Euro auf die Länder und -0,5 Mrd. Euro auf die Kommunen. Damit konnten wir eine drohende Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Städte und Gemeinden abwenden.

Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung. Ganz konkret besteht das Wachstumschancengesetz aus sechs wesentlichen Komponenten:

1. Förderung von Investitionen

  • Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter: 20 Prozent für Investitionen zwischen dem 31. März 2024 und dem 01. Januar 2025.
  • Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe: Beschleunigte Abschreibung von 40 Prozent der Investitionskosten.

2. Förderung des Wohnungsbaus

  • Degressive Abschreibung für Wohnungsgebäude: 5 Prozent für 6 Jahre für zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029.
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Verlängerung der Abschreibungsdauer auf 6 Jahre, Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen und Baukostenobergrenze.

3. Stärkung von Forschung und Entwicklung

  • Erweiterung der Forschungszulage für Unternehmen auf förderfähige Aufwendungen bis zu 10 Millionen Euro und Ausweitung auf Sachanlagen.

4. Änderung der Verlustrechnung

  • Befristete Ausweitung des Verlustvortrags auf 70 Prozent der Gewinne für Verluste über 1 Millionen Euro.

5. Maßnahmen gegen Steuervermeidung und -betrug

  • Einführung elektronischer Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 für Umsätze zwischen Unternehmen.
  • Bekämpfung grenzüberschreitender Gewinnverlagerungen von Konzernen durch Überprüfung anhand des Fremdvergleichungsgrundsatzes.

6. Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten

  • Halbierung des Besteuerungsanteils von Renten ab dem Rentnerjahrgang 2023 und vollständige Besteuerung erst für den Rentnerjahrgang 2058. Weitere Maßnahmen werden geprüft.
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